Stadt Lübtheen

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05.09.2023 - 7.1 Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Frau Gerlitz weist auf den § 41 in der Kommunalverfassung hin. Sie fragt, wie es sich mit dem Abschnitt „Da die Bestellung in § 41 KV MV geregelt ist, gilt für Kommunen nicht das Gleichstellungsgesetz des Landes MV und somit auch nicht der dort gültige Aufgabenkatalog“ in der Beschlussvorlage verhält. Im Gleichstellungsgesetz MV steht, dass die Gleichstellungsbeauftragte an Ausschreibungen beteiligt wird und auch an Vorstellungsgesprächen.

 

Herr Netzband antwortet, dass es im Landesgleichstellungsgesetz einen Geltungsbereich gibt. Danach ist geregelt, für welche Landesbehörden das Gesetz gilt. Es ist weiterhin geregelt, dass das Gesetz eben nicht für Kommunen gilt. Der Aufgabenkatalog im Gleichstellungsgesetz ist nur zwingend bei den Landesbehörden anzuwenden. Für die Stadt Lübtheen ist der § 41 der Kommunalverfassung ausschlaggebend. Eine Regelung erfolgt auch in der Hauptsatzung. Als Unterschied bei den Landesbehörden ist ins besondere zu erkennen, dass die Gleichstellungsbeauftragte aus der entsprechenden Landesbehörde gewählt wird. Bei der Gleichstellungsbeauftragten nach der Kommunalverfassung handelt es sich um ein Ehrenamt. Die Mitarbeiterin muss nicht aus der Verwaltung sein. Jede Bürgerin aus Lübtheen und den umliegenden Ortsteilen kann sich bewerben. Auch ein Mitglied der Stadtvertretung ist möglich.

 

Eine Anpassung des Aufgabenkataloges durch die Stadtvertretung wäre sicherlich möglich, sagt Herr Röhr.

 

Durch Herrn Netzband wird mitgeteilt, dass eine Prüfung des Aufgabenkataloges durch die Rechtsaufsicht erfolgt, damit rechtskonform gearbeitet wird. Die Ausführungen in der Hauptsatzung decken einen großen umfassenden Aufgabenbereich ab. Es sollte jemand gefunden werden, der aus eigenem Willen diese Aufgabe übernimmt. Ein zu großer Aufgabenkatalog hätte eine abschreckende Wirkung. Der Vergleich mit allen Hauptsatzungen in Landkreis Ludwigslust- Parchim erfolgte und es wurde festgestellt, dass hier bei den meisten Verwaltungen der Aufgabenkatalog aus der Musterhauptsatzung enthalten ist. Eine Rücksprache erfolgte auch noch einmal mit der Gleichstellungsbeauftragten des Landkreises.

 

Frau Gerlitz fragt, wie eine Publikation erfolgen könnte.    

 

Herr Netzband sagt, dass es über mündliche Weitergabe der Ausschussmitglieder, die Internetseite der Stadt Lübtheen und entsprechende Zeitungsartikel erfolgen könnte.

 

Eine Diskussion erfolgt über die frühere Besetzung und die Betrachtung der Gleichstellung.

 

In der Veröffentlichung sollte auf eine Bewerbung hingewiesen werden, sagt Herr Theißen.

 

Es gibt keine Gewähr, dass Bewerbungen eingehen, erläutert Herr Netzband, da die Aufgaben umfangreich gestaltet sind, wie zum Beispiel der Bericht vor der Stadtverwaltung, Beteiligung bei der Erstellung von Beschlussvorlagen, Stellungnahmen u. a..

 

Frau Gerlitz schlägt vor, dass die Publikation vorerst über die Schaukästen und die Internetseite der Stadt Lübtheen erfolgen sollte.

 

Herr Theißen fragt, ob es schon Anfragen oder Beschwerden in Richtung Gleichstellungsbeauftragte erfolgt sind.

 

Frau Gerlitz und Herr Netzband teilen mit, dass es ihnen nicht bekannt ist. Es erfolgt noch eine kurze Information zur Gleichstellung bei Bewerbungen durch Herrn Netzband. 

 

Frau Gerlitz verliest den Beschluss und bittet um Abstimmung.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Die Stadtvertretung Lübtheen bestellt sofort bzw. zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Gleichstellungsbeauftragte.

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

 

Anzahl stimm-

berechtigter Mitglieder

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

6

6

0

0