- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Der Beschluss wird durch den Vorsitzenden verlesen.
Herr Netzband erläutert: Es ist seit mehreren Jahren erforderlich, dass die Stadt Lübtheen eine Erhöhung der Hebesatzung erlassen muss. Dieses hängt damit zusammen, dass die Haushaltssatzung für 2025 noch nicht zur Abstimmung steht. Durch die Grundsteuerreform sind wir verpflichtet, wenn ab 01.01.2025 entsprechend Grundsteuer erhoben werden soll, muss das über eine Satzung geregelt werden. Alle Bescheide zur Grundsteuer verlieren zum 31.12.2024 ihre Gültigkeit. Hier wurde durch das Innenministerium und den Städte- und Gemeindetag expliziert darauf hingewiesen. Damit dieses gesetzeskonform ist, wird eine entsprechende Hebesatzung benötigt. Die Erhöhung des Hebesatzes wurde im Hauptausschuss diskutiert. Hier ist kein Ermessensspielraum nach unten. 593 Prozent sind die Prozentzahl, um die Einnahmen zu generieren. Die Summe hat die Stadt Lübtheen im Jahr 2024 aus der Grundsteuer erhalten. Eine genaue Ermittlung ist nicht möglich. 2024 ist dieser Ermittlungsbetrag bei der Grundsteuer B eingenommen worden. Bei der Grundsteuer A sind die Messbeträge in etwa gleichgeblieben. Hier kann bei dem Hebesatz verblieben werden und auch beim Gewerbe besteht kein Anpassungsbedarf. Diskussion in der Öffentlichkeit sind vorhanden. Die Kommune ist auf die Einnahme angewiesen. Die Reform wurde nicht durch die Kommune veranlasst. Es gab ein Problem zur Ersatzbemessung. Eine Abbildung des Grundstückes bzw. Gebäudes ist durch die Ersatzbemessung nicht unbedingt erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht wollte das die Grundstückseigentümer gerechter besteuert werden sollen. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist zu nehmen. Hier ist es unterschiedlich, es gibt Bürger die weniger und einige Bürger, welche mehr zahlen. Eine Kontrolle der Messbeträge vom Finanzamt erfolgt nicht durch die Stadt Lübtheen.
Es erfolgt eine kurze Erläuterung zu den Messbeträgen.
Die Verwaltung empfiehlt, den aufkommensneutralen Hebesatz von 593 Prozent zu beschließen, da die Stadt Lübtheen auf dieses Geld angewiesen ist.
Herr Theißen fragt, sind Geschäfts- und Gewerbegrundstücke mehrbelastet.
Herr Netzband antwortet, dieses ist nicht unbedingt so, es ist aber von verschiedenen Voraussetzungen abhängig.
Herr Greve erwidert, dass es von den Angaben der Eigentümer abhängt und stellt die Situation dar.
Herr Steuer weist darauf hin, dass mit Zustimmung zum Beschluss der Verwaltungsakt eröffnet wird. Nach der Erstellung und Versendung von Bescheiden kann auch Einspruch bzw. können Rechtsmittel durch den Bürger dagegen eingelegt werden. Dann kann eine Prüfung erfolgen.
Herr Röhr ergänzt, nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes die Grundsteuerbeträge anders verteilt wurden. Weitere Ausführungen folgen.
Herr Pietz sagt, die Hebesätze müssen erhöht werden. Bei Vorlage des Haushaltsplanes bei der Kommunalaufsicht ohne erhöhte Hebesätze erfolgt mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Genehmigung des Haushaltsplanes durch die Kommunalaufsicht.
Herr Röhr fragt, wie erfolgt die Versendung der Steuerbescheide. Herr Netzband antwortet, dass Sonderbescheide auch innerhalb des Jahres versendet werden.
Herr Greve erläutert, dass alle zukünftigen Ausgaben für Feuerwehr (Beispiel Drehleiter), Ehrenamt usw. nicht möglich wären, sollte keine Zustimmung zum Hebesatz erfolgen.
Anlagen zur Vorlage
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