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Beschlussvorlage - 2021/BV/065

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Sitzungen der Stadtvertretung, der Ausschüsse und der Ortsteilvertretungen werden ohne gleichzeitige Anwesenheit der Teilnehmenden im Sitzungsraum durchgeführt.

Stattdessen sind die Teilnehmenden durch eine synchrone Übertragung von Bild und Ton miteinander verbunden(Videokonferenz).

 

Über die Anwendung der vorgenannten Möglichkeit im Einzelfall ist im Rahmen der Aufstellung der Tagesordnung durch den zuständigen Vorsitzenden zu entscheiden.

 

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Sachverhalt

Um die Handlungsfähigkeit der kommunalen Organe und Verwaltungen auch während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 aufrechtzuerhalten und die Haushaltswirtschaft zu sichern, bedarf es neuer Möglichkeiten der der Sitzungsdurchführung. Dazu hat der Landtag jetzt das Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie beschlossen.

 

Die Pandemie erfordert vorübergehend Abweichungen von den organisations- und haushaltsrechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung.

 

So kann die gleichzeitige Anwesenheit der Teilnehmenden im Sitzungsraum unterbleiben. Stattdessen sind die Teilnehmenden durch eine synchrone Übertragung von Bild und Ton im Rahmen einer Videokonferenz miteinander verbunden.

Dabei kann eine Bildübertragung bei bis zu einem Viertel der Mitglieder unterbleiben, soweit diese mit einer ausschließlich durch Tonübertragung gewährleisteten Teilnahme einverstanden sind und keine Zweifel an der Identität bestehen. Durch geeignete technische Hilfsmittel ist sicherzustellen, dass Teilnahme-, Stimm- und Rederechte uneingeschränkt ausgeübt werden können und der Datenschutz gewährleistet bleibt.

 

Abstimmungen, die nach den Bestimmungen der Kommunalverfassung geheim erfolgen können, dürfen in einer Videokonferenz nicht durchgeführt werden. Die Öffentlichkeit einer Sitzung nach Satz 1 ist durch das Verfahren nach Absatz 1 zu gewährleisten. Die Regelungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 29 Absatz 5 Satz 2 bis 4 der Kommunalverfassung bleiben unberührt.

Im Falle des Absatzes 1 und 2 des Gesetztes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie gelten die Vorgaben zur Fragestunde gemäß § 17 Absatz 1 der Kommunalverfassung mit der Maßgabe, dass Fragen, Vorschläge und Anregungen in Textform an die Stadtvertretung zu richten sind.

 

Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen kann die Möglichkeit eröffnet werden, dass dies auch mittels elektronischer Kommunikation in Echtzeit erfolgt.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

GESAMTKOSTEN

AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR

AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL.

ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL.

00,00 €

00,00 €

00,00 €

00,00 €

FINANZIERUNG DURCH        

VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN

Eigenmittel

00,00 €

Im Ergebnishaushalt

Ja / Nein

Kreditaufnahme

00,00 €

Im Finanzhaushalt

Ja / Nein

Förderung

00,00 €

Über/außerplanm. Auf./Aus.

Ja / Nein

Erträge

00,00 €

Genehmigung

Ja / Nein

Beiträge

00,00 €

Produktsachkonto

00000-00

 

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