Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtvertretung Lübtheen
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Entscheidung
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28.06.2022
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Sachverhalt
Die Wahl der Stellvertreter der Bürgermeisterin wird durch Bestimmungen des § 40 der Kommunalverfassung M-V geregelt.
In hauptamtlich verwalteten Gemeinden wählt die Gemeindevertretung einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Bürgermeisters. Diese Stellvertreter sind nach § 40 Abs. 3 KV M-V aus dem Kreis der dem Bürgermeister unmittelbar nachgeordneten leitenden Mitarbeitern der Verwaltung zu wählen.
Für die Funktion als Stellvertreter des Bürgermeisters werden die Gewählten zu Ehrenbeamten ernannt.
Als erster Stellvertreter steht Herr Torsten Netzband, Leiter Finanzen und Zentrale Dienste, und als zweiter Stellvertreter Herr Frank Wein, Leiter des Bauamtes, zur Verfügung.
Die Neuwahl macht sich aufgrund der plötzlich unerwartet eingetretenen Situation erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen:
GESAMTKOSTEN |
AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR |
AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL. |
ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL. |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
FINANZIERUNG DURCH |
VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN |
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Eigenmittel |
00,00 € |
Im Ergebnishaushalt |
Ja / Nein |
Kreditaufnahme |
00,00 € |
Im Finanzhaushalt |
Ja / Nein |
Förderung |
00,00 € |
Über/außerplanm. Auf./Aus. |
Ja / Nein |
Erträge |
00,00 € |
Genehmigung |
Ja / Nein |
Beiträge |
00,00 € |
Produktsachkonto |
00000-00 |
