Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtvertretung Lübtheen
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Entscheidung
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21.02.2023
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Sachverhalt
Gemäß § 36 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) stellen die Gemeinden alle vier Jahre eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen auf. Die Anzahl der auf die Vorschlagsliste zu wählenden Personen wurde gem. § 36 Abs. 4 Satz 2 GVG festgelegt. Dabei sind für die Stadt Lübtheen aufgrund des § 36 Abs. 4 Satz 1 GVG (doppelte Anzahl der vorgegebenen Vorschlagszahlen) insgesamt zehn Kandidaten zu benennen. Für die Bestätigung der Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Stadtvertretung, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtvertretung erforderlich.
Nach erfolgter Bestätigung werden die Vorschlagslisten eine Woche zu jedermanns Einsicht in der Verwaltung ausgelegt. Der Auslegungszeitraum ist vorher öffentlich bekannt zu machen.
Danach werden die Listen dem zuständigen Gericht übersandt, welches den weiteren Verfahrensweg der Berufung der Schöffen bestreitet.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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364,5 kB
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