Stadt Lübtheen

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Beschlussvorlage - 2024/BV/202-001

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Die Stadtvertretung beschließt, gem. § 4 Abs. 1 der Feuerwehrentschädigungsverordnung - FwEntschVO M-V vom 11. Dezember 2023, GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131 - 1 - 13, abweichend folgende monatliche Aufwandsentschädigungen zu zahlen:

 

 

Soll bis 2024 (max. in € mtl.)

Ist (in € mtl.)

Gem. VO ab 2024 (max. in € mtl.)

Beschluss (in € mtl.)

Gemeindewehrführer

200,00

240,00

400,00

400,00

Stellv. Gemeindewehrführer

100,00

120,00

200,00

200,00

Gemeindejugendfeuerwehrwart, gekürzt um ½ bei Wahrnehmung Jugendwart in einer Wehr

k.A.

85,00

k.A.

250,00

Schriftführer GWF

k.A.

-

k.A.

30,00

 

 

 

 

 

FFW Lübtheen

 

 

 

 

Ortswehrführer

140,00

140,00

200,00

200,00

Stellv. Ortswehrführer

70,00

70,00

100,00

100,00

 

 

 

 

 

Personen mit besonderen Aufgaben

 

 

 

 

Gerätewart Lübtheen

k.A.

80,00

100,00

100,00

Stellv. Gerätewart

k.A.

-

50,00

50,00

Ansprechpartner Jessenitz

k.A.

40,00

k.A.

40,00

Jugendwart

k.A.

85,00

125,00

125,00

Stellv. Jugendwart

k.A.

40,00

62,50

62,50

Kinderfeuerwehr

k.A.

40,00

k.A.

80,00

Stellv. Kinderfeuerwehr

k.A.

40,00

k.A.

40,00

 

 

 

 

 

FFW Lübbendorf
 

 

 

 

 

Ortswehrführer
 

140,00

120,00

200,00

180,00

Stellv. Ortswehrführer

70,00

60,00

100,00

90,00

 

 

 

 

 

Personen mit besonderen Aufgaben

 

 

 

 

Gerätewart

k.A.

40,00

100,00

75,00

Jugendwart

k.A.

50,00

125,00

75,00

 

 

 

 

 

FFW Garlitz

 

 

 

 

Ortswehrführer
 

140,00

120,00

200,00

180,00

Stellv. Ortswehrführer

70,00

60,00

100,00

90,00

 

 

 

 

 

Personen mit besonderen Aufgaben

 

 

 

 

Gerätewart

k.A.

40,00

100,00

75,00

Jugendwart

k.A.

50,00

125,00

75,00

 

Die neuen Sätze für die Aufwandsentschädigung werden mit Wirkung vom 01.01.2024 rückwirkend gezahlt.

 

 

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Sachverhalt

  Mit Inkrafttreten der Feuerwehrentschädigungsverordnung - FwEntschVO M-V) vom 11. Dezember 2023, GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131 - 1 – 13, mit Wirkung zum 01.01.2024, tritt die Feuerwehrentschädigungsverordnung vom 28. November 2013 (GVOBl. M-V S. 667) außer Kraft. Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung besteht die Möglichkeit, die Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich tätigen Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren an die neue Verordnung anzupassen. Dabei sind gem. § 4 Abs. 2 bei der Höhe der Entschädigungen u.a. die Gebietsgröße und die Einwohnerzahl des Zuständigkeitsbereiches, einsatztaktische Besonderheiten des Zuständigkeitsbereiches, Art und Größe der Feuerwehr sowie die Anzahl der Einsatzfahrzeuge zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist bei dem Beschlussvorschlag der Verwaltung eine Differenzierung zwischen den Ortswehren erfolgt. Durch die Erhöhung der Aufwandsentschädigungen soll die aufopferungsvolle ehrenamtliche Tätigkeit gewürdigt werden. 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

GESAMTKOSTEN

AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR

AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL.

ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL.

00,00 €

00,00 €

00,00 €

00,00 €

FINANZIERUNG DURCH        

VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN

Eigenmittel

00,00 €

Im Ergebnishaushalt

Ja / Nein

Kreditaufnahme

00,00 €

Im Finanzhaushalt

Ja / Nein

Förderung

00,00 €

Über/außerplanm. Auf./Aus.

Ja / Nein

Erträge

00,00 €

Genehmigung

Ja / Nein

Beiträge

00,00 €

Produktsachkonto

00000-00

 

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Anlagen

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