Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Stadtvertretung Lübtheen
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Entscheidung
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30.01.2024
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Sachverhalt
Mit der Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 41 KV MV soll die Gleichstellung zwischen Mann und Frau in allen Bereichen des öffentlichen Lebens in der Stadt Lübtheen gefördert werden.
In hauptamtlich verwalteten Gemeinden soll eine Bestellung erfolgen. Gemäß der Hauptsatzung der Stadt Lübtheen wird die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt. Weiterhin sind die wahrzunehmenden Aufgaben in einem Aufgabenkatalog niedergelegt.
Zur Bestellung muss sich die Stadtvertretung verständigen, um letztlich eine Bestellung vorzunehmen. Für eine umfassende Abstimmung zum Thema ist auch im Sozialausschuss beraten worden.
Da die Aufgaben ehrenamtlich wahrgenommen werden, kann die Gleichstellungsbeauftragte aus den Reihen der Stadtvertretung, der Stadtverwaltung sowie den Bürgerinnen der Stadt Lübtheen erfolgen. Für die Bestellung gelten die §§ 19 und 27 der Kommunalverfassung MV.
Für die Wahrnehmung des Ehrenamtes wird derzeit lt. Regelung der Hauptsatzung der Stadt Lübtheen eine Aufwandsentschädigung von 60 € monatlich gezahlt.
Eine Bestellung kann nur aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden.
Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sind im § 41 Abs. 4 S. 1 konkretisiert. So soll die Einflussnahme der GStB im Vorwege von abschließenden Entscheidungen der Gemeinde geregelt werden. Mit dieser Soll-Regelung zur (verwaltungsinternen) Stellungnahme enthält die GStB ein Instrument an die Hand, mit dem sie ihre Auffassung zu grundlegenden gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten rechtzeitig in den gemeindlichen Entscheidungsprozess einbringen kann. Dazu sind ihr die zur Ermöglichung dieses Rechts notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Kenntnis zu geben und Auskünfte zu erteilen. Weiterhin ist zu erwähnen, dass die Gleichstellungsbeauftragte kein Veto- und Klage Recht bei Entscheidungen hat, da sie nicht selbst beschwert ist.
Im Rahmen der Erstellung der Beschlussvorlage ist im Jahr 2023 bereits zum Thema der GSB eine Anfrage bei der zuständigen Rechtsaufsicht erfolgt. Diese Hinweise sind nachfolgend mit aufgegriffen worden.
So ist der Kommunalaufsicht des Landkreises keine Hauptsatzung im Landkreis bekannt, die andere Aufgaben als die der Mustersatzung des Städte-und Gemeindetages enthalten. So enthält auch die Hauptsatzung der Stadt Lübtheen ebenfalls nur die Regelungen der Mustersatzung. Diese sind:
- die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung von Männern und Frauen
- Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Gemeinde
- die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen
- ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu frauenspezifischen Belangen
Durch die GSB des Landkreises wird vermutet, dass wahrscheinlich in keiner Hauptsatzung in MV die Beteiligung bei Personalentscheidungen explizit aufgeführt wird. Auch ohne diese Erwähnung im Aufgabenkatalog kann die GSB bei Personalentscheidungen beteiligt werden. Wenn der Wunsch besteht, kann auch der Aufgabenkatalog im Rahmen einer Änderung der Hauptsatzung erweitert werden.
Wichtig ist dabei, dass die Gleichberechtigung von Frauen und Männern durchgesetzt und gefördert wird. Dabei ist entscheidend, dass eine GSB in Entscheidungsprozesse eingebunden ist. In manchen Konstellationen ist es von Vorteil, wenn eine gleichstellungsaffine Frau anwesend ist und in entsprechenden Fällen Themen anspricht bzw. für weibliche Bedürfnisse und Lebenswelten sensibilisieren kann, ist dies schon sehr hilfreich und schafft eine andere Atmosphäre. Das kann sehr hilfreich für einen zukunftsfähigen und tragfähigen Entscheidungsprozess sein.
Welche Aufgaben und Vorlagen usw. für die Gleichstellungsbeauftragte von Bedeutung sind bzw. wie und wo sie tätig wird, entscheidet sie letztendlich selbst.
Die GSB verfügt über Teilnahme- und Rederecht in den Sitzungen der Stadtvertretung und der Ausschüsse.
Darüber hinaus hat sie das Recht zur verwaltungsinternen Stellungnahme und die Aufnahme gleichstellungsrelevanter Themen in die Tagesordnung der Stadtvertretung. Das Aufgabenfindungsrecht und inhaltliche Weisungsfreiheit ermöglichen ihr eine recht freie Arbeitsweise.
In jedem Fall kann eine Gleichstellungsbeauftragte eine positive Bereicherung für eine Verwaltung darstellen und gleichzeitig als Partnerin der Verwaltung verstanden werden, die für Stadt auch für ein gutes Image aus Sicht der Bürgerinnen sorgen.
Die Aufgaben der GSB müssen als Querschnittsaufgabe betrachtet werden. Deshalb ergeben sich eine Vielzahl an möglichen Wirkungsfeldern wie z.B. die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für beide Geschlechter, Vermeidung von Angsträumen/Gewalt gegen Frauen, wohnortnahe Planung von Versorgungseinrichtungen, Planung von Kinderspielplätzen, Förderung von Frauen auf Führungspositionen, Altersarmut, Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik, Netzwerkarbeit, Öffentlichkeitsarbeit.
Da die Bestellung in § 41 KV MV geregelt ist, gilt für Kommunen nicht das Gleichstellungsgesetz des Landes MV und somit auch nicht der dort gültige Aufgabenkatalog. Trotzdem ist der gesetzliche Auftrag auch für die Kommunen die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken.
Bei der Bestellung handelt es sich um einen Beschluss nach § 31 KV M-V. Entweder, der Beschluss enthält z.B. eine Aussage dazu, wie lange die Bestellung erfolgen soll. Andernfalls gilt der Beschluss so lange, bis die GSB entweder abberufen wird oder ein neuer Beschluss gefasst wird. Durch den Landkreis wurde mitgeteilt, dass die wenigsten GSB auf Zeit bestellt werden. Zwecks Einarbeitung und Netzwerkpflege ist eine unbefristete Bestellung sehr vorteilhaft. Manche werden gemäß der Wahlperiode der Gemeindevertretung bestellt.
Nach der jetzigen Regelung wird die Gleichstellungsbeauftragte auf unbestimmte Zeit bestellt.
Durch die Stadtvertretung wird empfohlen die Gleichstellungsbeauftragte für die Dauer von………zu bestellen.
Gleichzeitig wird eine Erhöhung der monatlichen Aufwandsentschädigung von derzeit 60 € auf …….. € empfohlen.
Momentan würden jährlich Kosten für die Aufwandsentschädigung von 720 € anfallen. Sollte eine Erhöhung auf den Höchstsatz von monatlich 130 € erfolgen, würden sich die jährlichen Kosten auf 1.560 € erhöhen.
Die Kosten sind im Produktsachkonto 11104000.50130000 geplant.
Finanzielle Auswirkungen:
GESAMTKOSTEN |
AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR |
AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL. |
ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL. |
720 -1.560,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
FINANZIERUNG DURCH |
VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN |
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Eigenmittel |
00,00 € |
Im Ergebnishaushalt |
Ja / Nein |
Kreditaufnahme |
00,00 € |
Im Finanzhaushalt |
Ja / Nein |
Förderung |
00,00 € |
Über/außerplanm. Auf./Aus. |
Ja / Nein |
Erträge |
00,00 € |
Genehmigung |
Ja / Nein |
Beiträge |
00,00 € |
Produktsachkonto |
11104.50130 |
