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Beschlussvorlage - 2024/BV/210

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung möge die Anzahl von vier weiteren Mitgliedern für den Gemeindewahlausschuss festlegen.

 

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Sachverhalt

Die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertretung werden von der Gemeindewahlleitung aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen, vgl. § 10 Abs. 1 S. 4 LKWG M-V des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586). Dem Gemeindewahlausschuss können neben dem Gemeindewahlleiter vier bis acht weitere Mitglieder angehören, vgl. § 10 Absatz 1 Satz 2 LKWG M-V. Die Anzahl wird von der Stadtvertretung festgelegt, Vgl. § 10 Abs. 1 S. 3 LKWG M-V. Bei der letzten Kommunalwahl wurden vier weitere Mitglieder für den Gemeindewahlausschuss festgelegt.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

GESAMTKOSTEN

AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR

AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL.

ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL.

00,00 €

00,00 €

00,00 €

00,00 €

FINANZIERUNG DURCH        

VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN

Eigenmittel

00,00 €

Im Ergebnishaushalt

Ja / Nein

Kreditaufnahme

00,00 €

Im Finanzhaushalt

Ja / Nein

Förderung

00,00 €

Über/außerplanm. Auf./Aus.

Ja / Nein

Erträge

00,00 €

Genehmigung

Ja / Nein

Beiträge

00,00 €

Produktsachkonto

00000-00

 

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