Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtvertretung Lübtheen
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Entscheidung
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16.07.2024
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Sachverhalt
Die Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters wird durch die Bestimmungen des § 40 der Kommunalverfassung M-V geregelt.
In hauptamtlich verwalteten Gemeinden wählt die Gemeindevertretung einen ersten und einen zweiten Stellvertreter der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Diese Stellvertreter müssen nach § 40 Abs. 3 KV M-V aus dem Kreis der der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unmittelbar nachgeordneten leitenden Mitarbeiter der Verwaltung kommen.
Für die Funktion als Stellvertreter des Bürgermeisters werden diese Personen zu Ehrenbeamten ernannt.
Als erster Stellvertreter steht Herr Torsten Netzband, Fachdienstleiter Finanzen, Zentrale Dienste und Soziales, und als zweiter Stellvertreter Herr Frank Wein, Fachdienstleiter Bauen, Ordnung und Kultur, zur Verfügung.
Finanzielle Auswirkungen:
GESAMTKOSTEN |
AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR |
AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL. |
ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL. |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
FINANZIERUNG DURCH |
VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN |
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Eigenmittel |
3.000,00 € |
Im Ergebnishaushalt |
Ja / Nein |
Kreditaufnahme |
00,00 € |
Im Finanzhaushalt |
Ja / Nein |
Förderung |
00,00 € |
Über/außerplanm. Auf./Aus. |
Ja / Nein |
Erträge |
00,00 € |
Genehmigung |
Ja / Nein |
Beiträge |
00,00 € |
Produktsachkonto |
11104.50130 |
