Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung, Sicherheit, Umwelt- und Naturschutz
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Vorberatung
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11.03.2025
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Geplant
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung Lübtheen
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Entscheidung
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03.04.2025
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Sachverhalt
Gemäß § 2 Absatz 1 Brandschutzgesetz M-V sind die Gemeinden verpflichtet, eine Brandschutzbedarfsbedarfsplanung zu erstellen und auf dieser Basis eine für den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Die Feuerwehr in der Gemeinde ist so aufzustellen, dass sie in Abhängigkeit von dem Gefährdungspotenzial der Gemeinde in der Regel in einer angemessenen Eintreffzeit, Stärke und Ausrüstung zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs wirksame Hilfe leisten kann. Die Brandschutzbedarfsplanung sollte in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren sowie bei gravierenden Änderungen der Eingangsgrößen der Bedarfsplanung überprüft und fortgeschrieben werden. Seit der erstmaligen Erstellung des Brandschutzbedarfsplans sind inzwischen zwei Anpassungen vorgenommen worden, nahezu fünf Jahre vergangen und gravierende Änderungen der Eingangsgrößen erfolgt. Mit der 1. Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans wird daher den gegebenen Erfordernissen Rechnung getragen.
Finanzielle Auswirkungen:
GESAMTKOSTEN |
AUFWAND/AUSZAHLUNG IM LFD. HH-JAHR |
AUFWAND/AUSZAHLUNG JÄHRL. |
ERTRAG/EINZAHLUNG JÄHRL. |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
00,00 € |
FINANZIERUNG DURCH |
VERANSCHLAGUNG IM HAUSHALTSPLAN |
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Eigenmittel |
00,00 € |
Im Ergebnishaushalt |
Ja / Nein |
Kreditaufnahme |
00,00 € |
Im Finanzhaushalt |
Ja / Nein |
Förderung |
00,00 € |
Über/außerplanm. Auf./Aus. |
Ja / Nein |
Erträge |
00,00 € |
Genehmigung |
Ja / Nein |
Beiträge |
00,00 € |
Produktsachkonto |
00000-00 |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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12,4 MB
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